LAG Köln - Urteil vom 08.05.2009
10 Sa 231/08
Normen:
HHG NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3; HHG NRW 2006 § 6 Abs. 8; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; LPVG NRW § 66 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8970/06

Beschäftigung als Aushilfskraft im Rahmen haushaltsrechtlicher Befristung; Begriff der Dienststelle; Dauer der Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 231/08

DRsp Nr. 2009/14514

Beschäftigung als Aushilfskraft im Rahmen haushaltsrechtlicher Befristung; Begriff der Dienststelle; Dauer der Beschäftigung

1. Eine Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HHG NRW 2004/2005 liegt vor, wenn die Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der die vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaberin angehört; mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen. 2. Vom Begriff der Aushilfskraft im Sinne der haushaltsgesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein Westfalen ist auch eine Beschäftigung zur Bewältigung eines Arbeitsbedarfs bei der Dienststelle umfasst, der die vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaberin bis zum Beginn ihrer Freistellung angehört hat; der Bedarf an der Arbeitsleistung der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss dabei nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern er kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein.