LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.11.2013
L 10 VE 8/12
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; BVG § 30;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 23/09

BeschädigtenversorgungFeststellung einer Verschlimmerung der Schädigungsfolge posttraumatische Belastungsstörung einer Mutter nach Ermordung der Tochter

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 10 VE 8/12

DRsp Nr. 2014/29

BeschädigtenversorgungFeststellung einer Verschlimmerung der Schädigungsfolge „posttraumatische Belastungsstörung“ einer Mutter nach Ermordung der Tochter

1. Als Schädigungsfolge kommt auch eine posttraumatische Belastungsstörung von Familenangehörigenr, Partnern, Eltern etc. in Betracht, wenn diese Erkrankung kausal durch den Erhalt der Todesnachricht oder von Informationen über die näheren Umstände des Todes des nebenstehenden Verbrechensopfers verursacht wurde. 2. Nicht als wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung ist es anzusehen, wenn die - derart mittelbar geschädigte - Person mit den Ermittlungstätigkeiten der zuständigen Behörden unzufrieden ist und hierüber Hass und Wut empfindet.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. November 2011 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; BVG § 30;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beschädigtenrente nach dem OEG.