BSG - Beschluss vom 26.01.2017
B 9 V 72/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 1/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 17/09

Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzGewährleistung rechtlichen GehörsGebot des fairen Verfahrens

BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen B 9 V 72/16 B

DRsp Nr. 2017/9707

Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Gewährleistung rechtlichen Gehörs Gebot des fairen Verfahrens

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art. 103 GG verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. 2. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. 3. Insbesondere ein Kollegialgericht ist nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken und erst recht nicht, bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits seine endgültige Beweiswürdigung darzulegen. 4. Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.