LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2015
L 13 VG 22/15
Normen:
OEG § 1; KOV-VfG § 15;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 106/11

Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweiserleichterungen und Glaubhaftmachung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 13 VG 22/15

DRsp Nr. 2016/3887

Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Beweiserleichterungen und Glaubhaftmachung

1. Den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber zugunsten des Geschädigten insoweit entsprochen, als § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nach § 6 Abs. 3 OEG Anwendung findet. 2. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen. 3. Glaubhaftmachung bedeutet die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 4. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1; KOV-VfG § 15;

Tatbestand: