LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.09.2022
L 3 VE 19/12
Normen:
AntiDHG § 1 Abs. 1; AntiDHG § 13; SGB X § 44 Abs. 4; GüK-DDR;
Fundstellen:
NZS 2023, 360
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 10/11

Beschädigtenversorgung gemäß dem AntiDHGInfizierung mit Hepatitis-C bei einer Anti-D-Immunprophylaxe durch kontaminiertes SerumEinmalzahlung gemäß dem AntiDHGSozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen von Ansprüchen gemäß dem AntiDHGDefinition des Impfschadens und Abgrenzung von der Immunisierung der Kindesmutter zur Vermeidung gesundheitlicher RisikenAnaloge Anwendung des § 44 SGB X

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 3 VE 19/12

DRsp Nr. 2023/2829

Beschädigtenversorgung gemäß dem AntiDHG Infizierung mit Hepatitis-C bei einer Anti-D-Immunprophylaxe durch kontaminiertes Serum Einmalzahlung gemäß dem AntiDHG Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen von Ansprüchen gemäß dem AntiDHG Definition des Impfschadens und Abgrenzung von der Immunisierung der Kindesmutter zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken Analoge Anwendung des § 44 SGB X

Über Ansprüche auf eine Einmalzahlung gemäß § 7 Abs. 3 AntiDHG hat der zuständige Sozialleistungsträger von Amts wegen zu entscheiden. Damit besteht keine Antragserfordernis seitens des Geschädigten. Es besteht eine Verpflichtung des zuständigen Sozialleistungsträgers den Betroffenen darüber zu informieren, dass im Rahmen einer Immunprophylaxe eine Hepatitis-Infektion eingetreten sein kann und das Versäumnis kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Betroffenen führen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Rostock vom 24. Oktober 2012 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 10.226,- € nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.