LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2015
L 10 VE 25/13
Normen:
BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 1; OEG § 10; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 VG 2/04

Beschädigtenrente und Heilbehandlung nach dem OEG und BVGRüge der fehlerhaften Besetzung des GerichtsGlaubhaftmachung und Beweismaßstab im KOVVfG

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 10 VE 25/13

DRsp Nr. 2015/4125

Beschädigtenrente und Heilbehandlung nach dem OEG und BVG Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts Glaubhaftmachung und Beweismaßstab im KOVVfG

1. Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils ist als Verfahrensfehler nur auf Rüge eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen zu beachten. 2. Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind hinsichtlich des schädigenden Vorgangs bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind. 3. Bei dem Glaubhafterscheinen i.S.d. § 15 S. 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. 4. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; § Abs. S. 1;