BSG - Beschluss vom 31.01.2017
B 9 V 82/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 21/14
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 VE 25/11

Beschädigtenrente nach dem OEGVerfahrensrügeNicht beachteter BeweisantragAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen B 9 V 82/16 B

DRsp Nr. 2017/9883

Beschädigtenrente nach dem OEG Verfahrensrüge Nicht beachteter Beweisantrag Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist.