BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 9 V 6/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 58/13
SG Hildesheim, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 23/11

Beschädigtenrente nach dem OEGSexueller MissbrauchGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFormulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 9 V 6/18 B

DRsp Nr. 2018/5283

Beschädigtenrente nach dem OEG Sexueller Missbrauch Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.