LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2015
L 10 VE 28/11
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; StGB § 240; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 13/10

Beschädigtenrente für ein Opfer eines sexuellen MissbrauchsRechtsbegriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen AngriffsGlaubhaftmachung und Beweismaßstab im KOVVfG

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 10 VE 28/11

DRsp Nr. 2015/4126

Beschädigtenrente für ein Opfer eines sexuellen Missbrauchs Rechtsbegriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs Glaubhaftmachung und Beweismaßstab im KOVVfG

1. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. 2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S.d. § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. 3. Bei dem Glaubhafterscheinen i.S.d. § 15 S. 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; StGB § 240; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand: