Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen; wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil des BAG vom 16.3.1994 (- 5 AZR 339/92 -, Urteilsausfertigung Bl. 411-434, veröffentlicht in AP Nr. 18 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe -), auf das Berufungsurteil der Kammer vom 25.6.1992 (Bl. 351-382 d.A.) und auf die nach der Zurückverweisung gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.10.1994 (Beklagte) sowie vom 3.11.1994 (Kläger) verwiesen.
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