BAG - Urteil vom 24.03.2011
2 AZR 170/10
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 195
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 19/09
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4614/08

Berufungsurteil ohne Tatbestand [Unzweifelhafte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels]; Durchführungserfordernis für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement; Krankheitsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 170/10

DRsp Nr. 2011/9409

Berufungsurteil ohne Tatbestand [Unzweifelhafte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels]; Durchführungserfordernis für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement; Krankheitsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein Berufungsurteil muss einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Nach § 69 Abs. 2 ArbGG kann unter den dort genannten Voraussetzungen von der Darstellung des Tatbestandes nur dann abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht der Revision unterliegt (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig. Ein völliges Absehen von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 69 Abs. 2 ArbGG, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei Berufungsurteilen nur dann in Betracht, wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.