LAG Baden-Württemberg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 19/09
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4614/08
Berufungsurteil ohne Tatbestand [Unzweifelhafte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels]; Durchführungserfordernis für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement; Krankheitsbedingte Kündigung
BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 170/10
DRsp Nr. 2011/9409
Berufungsurteil ohne Tatbestand [Unzweifelhafte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels]; Durchführungserfordernis für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement; Krankheitsbedingte Kündigung
Orientierungssätze:1. Ein Berufungsurteil muss einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Nach § 69 Abs. 2ArbGG kann unter den dort genannten Voraussetzungen von der Darstellung des Tatbestandes nur dann abgesehen werden, wenn das Berufungsurteil unzweifelhaft nicht der Revision unterliegt (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72aArbGG ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig. Ein völliges Absehen von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 69 Abs. 2ArbGG, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei Berufungsurteilen nur dann in Betracht, wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.
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