LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2012
15 Sa 1280/11
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 819/10

Berufungsrücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1280/11

DRsp Nr. 2012/19606

Berufungsrücknahme durch einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

Nimmt einer von zwei Prozessbevollmächtigten, die unabhängig voneinander Berufung eingelegt haben, die Berufung beschränkungslos zurück, bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels. Der Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten muss dem Gericht gegenüber in eindeutiger Form angezeigt werden. Allein die Bestellung eines weiteren/anderen Prozessbevollmächtigten reicht für sich allein nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.06.2011 - 1 Ca 819/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 87;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung weiterer Vergütung, die über die arbeitsvertragliche Vereinbarung hinausgeht.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.04.2011 als Bauingenieur beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied IG BAU. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.03.2007 (Bl. 71 bis 74 d.A. für die Einzelheiten), in dem die Parteien unter Ziff. 3.3 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.300,00 € zzgl. Urlaubsgeld und vermögenswirksamer Leistungen vereinbart hatten.