Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.06.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung weiterer Vergütung, die über die arbeitsvertragliche Vereinbarung hinausgeht.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.04.2011 als Bauingenieur beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied IG BAU. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.03.2007 (Bl. 71 bis 74 d.A. für die Einzelheiten), in dem die Parteien unter Ziff. 3.3 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.300,00 € zzgl. Urlaubsgeld und vermögenswirksamer Leistungen vereinbart hatten.
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