LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2007
5 Sa 626/06
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1a Abs. 1 Satz 1 § 4 Satz 1, 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 7 ; BGB § 146 § 147 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 371/05

Berufungsfrist bei fehlender Zustellung des abgefassten Urteils - hypothetische Berufungsbegründung nur bei Hinweisen auf Entscheidungsgründe -- Mitteilungs- und Klagefristen zum Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nach neuem Recht - Forderung erhöhter Abfindung als Ablehnung des Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - kein Abfindungsanspruch aufgrund betriebsbedingter Kündigung bei Antrag auf nachträgliche Klagezulassung oder Bestandsstreitigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 626/06

DRsp Nr. 2007/14451

Berufungsfrist bei fehlender Zustellung des abgefassten Urteils - hypothetische Berufungsbegründung nur bei Hinweisen auf Entscheidungsgründe -- Mitteilungs- und Klagefristen zum Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nach neuem Recht - Forderung erhöhter Abfindung als Ablehnung des Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - kein Abfindungsanspruch aufgrund betriebsbedingter Kündigung bei Antrag auf nachträgliche Klagezulassung oder Bestandsstreitigkeit

1. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Fristen für Berufung und Begründung mit Zustellung des abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung zu laufen beginnen, stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar; fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.2. Grundsätzlich bedarf es keiner Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, um die Berufung ordnungsgemäß zu begründen, da auch eine Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt; nur wenn dies nicht möglich ist, kann mit der Berufung angegriffen werden, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist.