BAG - Beschluß vom 06.08.1997
2 AZB 17/97
Normen:
ZPO § 516 ; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4, § 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 516 ZPO
BB 1997, 2116
BB 1998, 276
DRsp VI(646)162c-d
NJW 1998, 774
NZA 1998, 54
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 11770/93
II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 15. April 1997 - 13 (10) Sa 659/96 ,

Berufungsfrist

BAG, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 AZB 17/97

DRsp Nr. 1997/9047

Berufungsfrist

»1. Gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil des Arbeitsgerichts muß spätestens binnen einer Frist von insgesamt 17 Monaten nach der Verkündung Berufung eingelegt werden, denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren schließt sich an die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG an (im Anschluß an BAG Urteil vom 14. September 1984 - 7 AZR 528/83 - AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG 1979). 2. Wird nach Ablauf der 17-Monats-Frist ein Urteil mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, es könne binnen eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, so führt diese Rechtsmittelbelehrung nicht dazu, daß die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist erneut beginnt.«

Normenkette:

ZPO § 516 ; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4, § 77 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch fristlose Eigenkündigung der Klägerin zum 6. Dezember 1993 beendet worden ist sowie über hiervon abhängige Vergütungsansprüche.