LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2018
L 1 KR 548/15
Normen:
SGG § 75;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 961/13

Berufungseinlegung durch einen nicht notwendig BeigeladenenVorherige Antragstellung im Sinne des Klagebegehrens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 548/15

DRsp Nr. 2019/15340

Berufungseinlegung durch einen nicht notwendig Beigeladenen Vorherige Antragstellung im Sinne des Klagebegehrens

Ein nicht notwendig Beigeladener kann unabhängig vom Kläger jedenfalls dann Rechtsmittel einlegen, wenn er zuvor Anträge im Sinne des Klagebegehrens gestellt hat, weil der Beigeladene insoweit beschwert ist.

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren über das angenommene Anerkenntnis hinaus nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 75;

Tatbestand:

Im Streit ist die Mitgliedschaft des mittlerweile verstorbenen Klägers bei der Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten zu 1), der AOK Berlin (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") für die Zeit ab 1. Oktober 2007.

Der 1947 geborene Kläger stand unter gesetzlicher Betreuung. Er bezog in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zusammen mit der Bescheidübersendung an die Betreuerin wies der Beigeladene zu 1, das Jobcenter Berlin-Neukölln - auf das Merkblatt "SGB II/Sozialgeld" hin.