LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2015
L 11 KA 47/13
Normen:
SGB V § 295 Abs. 2 S. 1; SGG § 12 Abs. 3 S. 1; SGB V § 82; SGB V § 83; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2; SGG § 123; SGB V § 87c;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 72/11

BerufungAngelegenheit des VertragsarztrechtsVerzugszinsen wegen verspäteten Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung in den Jahren 2009 und 2010Zurückbehaltungsrecht der KrankenkasseVerpflichtung zur elektronischen Übermittlung von BehandlungsfällenEntscheidung des SG in nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Besetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 47/13

DRsp Nr. 2016/7454

Berufung Angelegenheit des Vertragsarztrechts Verzugszinsen wegen verspäteten Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung in den Jahren 2009 und 2010 Zurückbehaltungsrecht der Krankenkasse Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Behandlungsfällen Entscheidung des SG in nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Besetzung

1. Der Umstand, dass das SG in nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Besetzung entschieden hat (hier Entscheidung der Kammer in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 2 SGG), berührt nicht die Zulässigkeit der Klage und führt im Übrigen auch als wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht zwingend zu einer Zurückverweisung. Diese käme überhaupt nur in Betracht, wenn aufgrund des Mangels, anders als vorliegend, eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGG). 2. § 295 Abs. 2 S. 1 SGB V bezieht sich ausschließlich auf die "Abrechnung der Vergütung" und nicht auf die in den Honorarverträgen vom 18.11.2008 und vom 02.11.2009 für das Jahr 2009 bzw. 2010 geregelten, hier streitigen Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung.