BAG - Urteil vom 02.02.1994
10 AZR 113/93
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2, §§ 345, 331, 700 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 513 ZPO
BAGE 75, 343
BB 1994, 1644
DB 1994, 2403
EzA § 513 ZPO Nr. 10
NZA 1994, 1102
SAE 1995, 265
AuA 1995, 326
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1424/91
ArbG Wiesbaden, vom 01.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2523/90

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

BAG, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 113/93

DRsp Nr. 1995/912

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

»1. Vor Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils, mit dem der Einspruch gegen ein vorangegangenes Versäumnisurteil verworfen wird (§ 345 ZPO), ist die Schlüssigkeit der Klage (erneut) zu prüfen. 2. Daraus folgt nicht, daß die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil gemäß § 513 Abs. 2 ZPO auf die fehlende Schlüssigkeit gestützt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2, §§ 345, 331, 700 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum vom August 1989 bis zum Januar 1990 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK), ist als gemeinschaftliche Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsummen und die entsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge, sowie für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.