Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum vom August 1989 bis zum Januar 1990 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
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