Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen seine Verurteilung zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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