LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2014
L 10 P 52/14 ZVW
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 3; SGB XI § 14 Abs. 4; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 135/10

Berufung gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe IIIErhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung des Pflegebedarfs des VersichertenAnnahme der Schwerstpflegebedürftigkeit gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI bei einem zunächst ermittelten grundpflegerischen Hilfebedarf von 232 Minuten täglichRevision wegen Übergehens des Antrags auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens (Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör) und Zurückverweisung der Sache an das LSGKriterien der Pflegestufe IIIUmfang der Verrichtung StuhlgangNachvollziehbarkeit des Hilfebedarfs beim Gehen (16 Gänge täglich)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 10 P 52/14 ZVW

DRsp Nr. 2014/15573

Berufung gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe III Erhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung des Pflegebedarfs des Versicherten Annahme der Schwerstpflegebedürftigkeit gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI bei einem zunächst ermittelten grundpflegerischen Hilfebedarf von 232 Minuten täglich Revision wegen Übergehens des Antrags auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens (Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör) und Zurückverweisung der Sache an das LSG Kriterien der Pflegestufe III Umfang der Verrichtung "Stuhlgang" Nachvollziehbarkeit des Hilfebedarfs beim Gehen (16 Gänge täglich)

Die Verrichtung "Stuhlgang" umfasst lediglich den Zeitaufwand für Intimhygiene und Toilettenspülung. Ein etwaiger Hilfebedarf beim Umkleiden aufgrund Verschmutzung der Wäsche ist im Rahmen der Mobilität bei der Verrichtung "An-/Auskleiden" zusätzlich zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden Kosten in Höhe von 1.000,- Euro auferlegt. Im Übrigen trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB XI § 15 Abs. 3 Nr. 3; SGB XI § 14 Abs. 4; SGG § 109;