OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.02.2015
6 A 371/12
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 414; ZPO § 444; VwGO § 98; LGG § 18 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6788/09

Berufung eines Kriminalhauptkommissars i.R.e. Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 6 A 371/12

DRsp Nr. 2015/3942

Berufung eines Kriminalhauptkommissars i.R.e. Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Erfolglose Berufung eines Kriminalhauptkommissars, dessen Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gerichtet ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 414; ZPO § 444; VwGO § 98; LGG § 18 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der am 20. Januar 1954 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1970 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er im Jahre 1995 zum Kriminalhauptkommissar (BesGr A11 BBesO) befördert.