LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2023
L 5 SF 62/23 ERI
Normen:
SGG § 12 Abs. 2 S. 1; SGG § 16 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 -5 und S. 2; SGG § 22 Abs. 1;

Berufung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Amtsentbindung nach dem Wegfall der ArbeitgebereigenschaftBerufung von Personen mit Versicherteneigenschaft oder Rentenbezug

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen L 5 SF 62/23 ERI

DRsp Nr. 2023/14719

Berufung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Amtsentbindung nach dem Wegfall der Arbeitgebereigenschaft Berufung von Personen mit Versicherteneigenschaft oder Rentenbezug

Der nachträgliche Wegfall der Arbeitgebereigenschaft eines ehrenamtlichen Richters – hier durch Ausscheiden aus der Tätigkeit und den Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte – führt im Hinblick auf § 16 Abs. 4 Satz 2 SGG nicht zur Entbindung von seinem Amt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Richter J. ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber geblieben ist.

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 2 S. 1; SGG § 16 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 -5 und S. 2; SGG § 22 Abs. 1;

Gründe