1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.4.2009 - 2 Ca 1783/08 teilweise in Ziffern 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2008 750, € brutto abzüglich 403,80 € netto sowie abzüglich weiterer 204,96 € Krankengeld nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.08 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2008 339,17 € brutto abzüglich Krankengeld von 248,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.08 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 352,80 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.08 zu zahlen.
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