BSG - Urteil vom 21.06.2001
B 13 RJ 45/00 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 3 RJ 95/98 - 24.08.2000,
SG Dessau - S 1 J 115/95 - 24.04.1998,

Berufsunfähigkeit eines Stahlkiesstrahlers im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen B 13 RJ 45/00 R

DRsp Nr. 2002/1664

Berufsunfähigkeit eines Stahlkiesstrahlers im Beitrittsgebiet

1. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (hier für einen zuletzt als Stahlkiesstrahler tätigen Lager- und Transportarbeiter im Beitrittsgebiet). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).