BSG - Urteil vom 22.08.2000
B 2 U 34/99 R
Normen:
BKVO Anl 1 Nr. 2108 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 1059/98 - 11.02.1999,
SG Mannheim, vom 04.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 533/96

Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

BSG, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen B 2 U 34/99 R

DRsp Nr. 2001/3812

Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

1. Erst wenn alle in Nr. 2108 der Anl 1 zur BKVO genannten belastenden Tätigkeiten in vollem Umfang aufgegeben sind, ist das Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule ursächlich waren oder sein können, erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl 1 Nr. 2108 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger war von Oktober 1970 bis zum 11. Mai 1992 als Müllwerker beschäftigt. Seine Aufgabe war es, die Mülleimer in das Müllfahrzeug zu entleeren. Dabei hatte er von 1970 bis 1983 arbeitstäglich durchschnittlich 550 Mülleimer mit einem Gewicht von je 55 kg um etwa 40 cm anzuheben. Das Gewicht der Mülleimer verringerte sich ab 1983 auf 42 kg, außerdem waren die Eimer nur noch um etwa 10 cm anzuheben. Seit 1. März 1991 war der Kläger wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig erkrankt. Seine Tätigkeit als Müllwerker nahm er nicht wieder auf; inzwischen bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.