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Streitig ist, ob die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (
Der im Jahre 1942 geborene Kläger war von Oktober 1970 bis zum 11. Mai 1992 als Müllwerker beschäftigt. Seine Aufgabe war es, die Mülleimer in das Müllfahrzeug zu entleeren. Dabei hatte er von 1970 bis 1983 arbeitstäglich durchschnittlich 550 Mülleimer mit einem Gewicht von je 55 kg um etwa 40 cm anzuheben. Das Gewicht der Mülleimer verringerte sich ab 1983 auf 42 kg, außerdem waren die Eimer nur noch um etwa 10 cm anzuheben. Seit 1. März 1991 war der Kläger wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig erkrankt. Seine Tätigkeit als Müllwerker nahm er nicht wieder auf; inzwischen bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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