Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
LSG Sachsen - (Vorlage-) Beschluss vom 25.07.2007 - L 6 U 2/06,
Berufsgenossenschaften deutschen Rechts als Einrichtungen mit Aufgaben rein sozialer Natur; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des deutschen Rechts des Beitrittszwangs zu Berufsgenossenschaften - [Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft]
EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen Rs. C-350/07
DRsp Nr. 2009/6121
Berufsgenossenschaften deutschen Rechts als Einrichtungen mit Aufgaben rein sozialer Natur; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des deutschen Rechts des Beitrittszwangs zu Berufsgenossenschaften - [Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft]
1. Die Art. 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
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