Berufsbild des Altenpflegers; Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 2 BvF 1/01
DRsp Nr. 2002/16286
Berufsbild des Altenpflegers; Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
»1. a) Der Gesetzgeber ist hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern.b) Der Beruf des Altenpflegers ist, anders als der Beruf des Altenpflegehelfers, ein "anderer Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19GG.2. a) Ein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2GG besteht nicht.b) Die Erforderlichkeitsklausel unterscheidet alternativ drei mögliche Ziele als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung. Deren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren.
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