VGH Bayern - Urteil vom 10.02.2011
21 B 10.188
Normen:
MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MPhG § 3; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; DVO § 2 Abs. 1i HeilprG; SGB V § 15 Abs. 1 S. 2; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 08.906

Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters als Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG); Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis als Voraussetzung für eine solche Berufsausübung

VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 21 B 10.188

DRsp Nr. 2011/2940

Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters als Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG); Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis als Voraussetzung für eine solche Berufsausübung

Die Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie selbstständig und ohne ärztliche Verordnung erfolgt (so auch VGH-BW vom 19.3.2009 - 9 S 2518/08 <[...]> und BVerwG vom 28.10.2009 Az. 3 B 39/09 <[...]>)

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. August 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MPhG § 3; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; DVO § 2 Abs. 1i HeilprG; SGB V § 15 Abs. S. 2;