LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2017
L 2 AL 62/16
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 140/12

BerufsausbildungsbeihilfeBegriff des Streitgegenstandes

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 62/16

DRsp Nr. 2017/8874

Berufsausbildungsbeihilfe Begriff des Streitgegenstandes

Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).