LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2018
L 3 AL 14/16
Normen:
SGB III §§ 56 ff. ; BAföG § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 167/14

BerufsausbildungsbeihilfeAbweichung von der achtzehnmonatigen RegelbewilligungSicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits nach dem BAföG und andererseits nach dem SGB IIIVerfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses beim BAföG

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 14/16

DRsp Nr. 2018/6701

Berufsausbildungsbeihilfe Abweichung von der achtzehnmonatigen Regelbewilligung Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits nach dem BAföG und andererseits nach dem SGB III Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses beim BAföG

1. Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, mithin die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgt, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. 2. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - (BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht.3. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat ausdrücklich an.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III §§ 56 ff. ; BAföG § 22 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).