LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2016
L 18 AL 296/14
Normen:
SGB III a.F. § 60 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 1/11

Berufsausbildungsbeihilfe für eine ZweitausbildungPrognoseentscheidungEinbeziehung späterer Erkenntnisse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen L 18 AL 296/14

DRsp Nr. 2016/10686

Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung Prognoseentscheidung Einbeziehung späterer Erkenntnisse

1. Bei der Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. handelte es sich um eine Ermessenleistung, wobei bei der Prüfung des Anspruchs auf BAB nach der gesetzlichen Konzeption zunächst eine Prognoseentscheidung zu treffen war. 2. Hat sich die Richtigkeit einer Prognose im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den späteren Geschehensablauf widerlegt, wäre das Festhalten an der Prognoseentscheidung "wirklichkeitsfremd". 3. Die Einbeziehung späterer Erkenntnisse dient nämlich vor allem der Kontrolle, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. 4. Die abwägungserheblichen Belange müssen erfasst und zutreffend unter den Sachverhalt subsumiert sein.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 60 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: