BSG - Urteil vom 20.06.2002
B 13 RJ 13/02 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 25/01
SG Dresden, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RJ 282/98

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei Facharbeitern, Berufsschutz

BSG, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 13/02 R

DRsp Nr. 2003/211

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei Facharbeitern, Berufsschutz

1. Der Erwerb einer Facharbeiterqualifikation ist auch im Rahmen einer Erwachsenenbildung möglich, so dass es für den Erwerb von Berufsschutz nicht erheblich ist, ob der Versicherte im Einzelfall die Regelausbildungszeit durchlaufen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.