Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigung zusätzlicher Zahlungen als Entgelte nach dem
Die Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und 2017 verstorbenen Versicherten. Sie lebte mit dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes in einem Haushalt.
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