LSG Bayern - Beschluss vom 31.05.2016
L 6 R 685/15
Normen:
GG Art. 3; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 56;
Fundstellen:
NZS 2016, 590
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 6/15

Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungVerfassungsmäßigkeit des pauschalen Abstellens auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr von Kindern in § 307d SGB VI

LSG Bayern, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 6 R 685/15

DRsp Nr. 2016/10999

Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Abstellens auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr von Kindern in § 307d SGB VI

Soweit § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind pauschal von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt abhängig macht, liegt in der insoweit bestehenden Benachteiligung gegenüber Versicherten, welche am 30.6.2014 noch keine Rente bezogen haben, kein Verstoß gegen Art. 3 GG.

1. Gerichtliche Nachforschungen aufgrund der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit erforderlich, als der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten solche nahe legen. 2. Die Vorschrift des § 307d SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.