Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Rahmen der Altersrente.
Der 1936 geborene Kläger, der heute in Israel lebt, ist Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. Auf seine Anträge vom 12. August 1956 und vom 30. April 1957 entschädigte ihn das Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz mit Feststellungsbescheid für den während des Zeitraums von Juli 1941 bis März 1944 erlittenen Freiheitsschaden.
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