LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2005
10 Sa 849/04
Normen:
BetrVG § 111 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 2 ; MTV (Volks- und Raiffeisenbanken) § 17 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1492/03

Berücksichtigung von Zeiten einer Vorstandsmitgliedschaft bei der Sozialauswahl - Begründungspflicht des Auflösungsantrags bei fehlender Leitungsfunktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 849/04

DRsp Nr. 2005/9547

Berücksichtigung von Zeiten einer Vorstandsmitgliedschaft bei der Sozialauswahl - Begründungspflicht des Auflösungsantrags bei fehlender Leitungsfunktion

1. Wird ein Arbeitnehmer in leitender Position (Bereichsleiter Rechnungswesen) zum Organvertreter bestellt, ist bei Fehlen einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung von der Vermutung auszugehen, dass damit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben wird und grundsätzlich sein Ende findet; das gilt erst recht, wenn die Bestellung zum Organmitglied mit einer Erhöhung der Bezüge verbunden ist.2. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ("Die Vordienstzeiten seit Dienstantritt am 15.08.1969 werden anerkannt") führt nicht zu einer längeren Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG.3. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 KSchG setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist und die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmacht sowie in gewisser Weise eigenverantwortlich erfolgt; die Selbständigkeit fehlt daher, wenn die personelle Maßnahme der Zustimmung anderer Personen bedarf oder der Arbeitnehmer sich in der Regel bei seinem Arbeitgeber rückversichern muss.

Normenkette:

BetrVG § 111 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 2 ;