LSG Hamburg - Urteil vom 01.04.2015
L 5 KA 58/13
Normen:
SGB V § 83 Abs. 1 S. 1; SGB V § 83 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2 S. 3; BMV-Ä § 2 Abs. 3 Anlage 14;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 56/11

Berücksichtigung von Wohnsitzausländern bei der Berechnung morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV)FremdkassenzahlungsausgleichDifferenzierungsverbot

LSG Hamburg, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 58/13

DRsp Nr. 2015/8021

Berücksichtigung von Wohnsitzausländern bei der Berechnung morbiditätsbedingter Gesamtvergütung (MGV) Fremdkassenzahlungsausgleich Differenzierungsverbot

1. § 2 Abs. 3 der Anlage 14 BMV-Ä eröffnet die Möglichkeit zu einer Vereinbarung, die dem Fremdkassenzahlungsausgleich "für ärztliche Leistungen an Urlauber und Pendler" ähnlich ist; die dort angesprochene Verständigung soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass auch Wohnsitzausländer in gewissem Umfang ärztliche Behandlung im Inland in Anspruch nehmen. 2. § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB V schließt generell aus, die Vergütung ärztlicher Leistungen nach dem Geschlecht der Versicherten, nach ihrem Status als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse, als Stammversicherte oder als versicherte Familienangehörige oder nach ihren der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen zu variieren. 3. Mit diesem Differenzierungsverbot soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen für bestimmte Versicherungsgruppen, z.B. Rentner, unterschiedliche Vergütungen der Ärzte vorsehen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 83 Abs. 1 S. 1; SGB V § 83 Abs. 2; § Abs. S. 3;