BVerwG - Urteil vom 23.02.2010
5 C 2.09
Normen:
BAföG § 36 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 2; BAföG § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 109
DVBl 2010, 843
DÖV 2010, 664
FuR 2010, 516
NVwZ-RR 2010, 608
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1225/08

Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraumes i.R.d. Rückforderung von vorläufig gewährter Ausbildungsförderung

BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 C 2.09

DRsp Nr. 2010/9510

Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraumes i.R.d. Rückforderung von vorläufig gewährter Ausbildungsförderung

Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG findet nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 17. BAföG -Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG keine Berücksichtigung mehr. Die zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 55, 23; Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) ist durch die Neufassung überholt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 36 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 2; BAföG § 24 Abs. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung vorläufig gewährter Ausbildungsförderung und begehrt hierfür die Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraumes.