I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der 1962 geborene Kläger war als Beamter bei der Y. AG tätig. Am 23. Juli 2002 schloss er mit der D. GmbH, einem Tochterunternehmen der Y. AG, einen Arbeitsvertrag über ein ab dem 1. September 2002 beginnendes Arbeitsverhältnis. Ab 1. September 2002 wurde er für diese Beschäftigung von seinem Beamtenverhältnis beurlaubt.
Am 28. Oktober 2003 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seinem Beschäftigungsort einen Motorradunfall.
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