LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2014
L 8 R 426/12
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 195/09

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil bei ehemaligen Zoll-Beschäftigten der früheren DDRRechtsprechungsänderung zum sog. Reinigungszuschuss

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 8 R 426/12

DRsp Nr. 2014/14395

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil bei ehemaligen Zoll-Beschäftigten der früheren DDRRechtsprechungsänderung zum sog. Reinigungszuschuss

1. Das Verpflegungsgeld ist für die Höhe der Altersversorgung als weiteres Entgelt zu berücksichtigen, wobei es der bisherigen Rechtsprechung des LSG entsprach, Verpflegungsgeld zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG zu zählen. 2. Hingegen ist der ebenfalls streitbefangen gewesene Reinigungszuschuss in Änderung bisheriger Rechtsprechung richtigerweise allein als eine Aufwandsentschädigung anzusehen, die gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gilt.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 02. Juli 2007 für die Zeit ab 01. Dezember 2007 höheres Arbeitsentgelt festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld für den Zeitraum