LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 156/11
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48; SGB III § 330;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 2894/07

Berücksichtigung von Vermögen eines LeistungsempfängersBewertung eines unter Verwandten geschlossenen DarlehensvertragesFremdvergleichRücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 156/11

DRsp Nr. 2015/6052

Berücksichtigung von Vermögen eines Leistungsempfängers Bewertung eines unter Verwandten geschlossenen Darlehensvertrages Fremdvergleich Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes

1. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Insbesondere muss sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen. 3. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs, d.h. eines Vergleichs mit dem, was bei einem Vertragsschluss unter Dritten üblich wäre, herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. 4. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGBX ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.