LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2015
L 5 EG 15/12
Normen:
BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 7 Abs. 2; BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 2; EStG § 9a Abs. 1 S. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 39b;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 24/11

Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung von ElterngeldSteuerrechtlicher EinkommensbegriffAusgleich von Einkommenseinbußen

LSG Hessen, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen L 5 EG 15/12

DRsp Nr. 2015/4504

Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung von Elterngeld Steuerrechtlicher Einkommensbegriff Ausgleich von Einkommenseinbußen

1. Umsatzbeteiligungen und Provisionen bzw. Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. 2. Die Außerachtlassung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergibt sich auch aus dem von dem Gesetzgeber geregelten Einkommensbegriff, der sich am Steuerrecht orientiert. 3. Es ist nicht zweifelhaft, dass einmalige Einnahmen im Bemessungszeitraum wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt gerade keinen laufenden Arbeitslohn darstellen und deshalb nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen sind.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 7 Abs. 2; BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 2; EStG § 9a Abs. 1 S. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; EStG § 39b;

Tatbestand: