I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe eines Anspruches auf Krankengeld.
Der 1955 geborene Kläger war wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 15.12.2004 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten mit einem satzungsgemäßen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bezog der Kläger Überbrückungsgeld gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit D. vom 14.12.2004. Aus der Tätigkeit erwirtschaftete der Kläger nach seinen Angaben ein Einkommen in Höhe von 565,52 Euro monatlich.
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