Berücksichtigung von Tank- und Benzingutscheinen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
SG Leipzig, vom 23.09.2009 - Aktenzeichen S 8 KR 223/07
DRsp Nr. 2010/22762
Berücksichtigung von Tank- und Benzingutscheinen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Nach der seit 1.1.2007 aufgehobenen Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) gelten als Arbeitsentgelt auch einmalige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Sie sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt (hier: Tank-/Benzingutscheine, die zusätzlich zum Lohn/Gehalt gewährt werden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]