LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.06.2009
5 Sa 91/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 2; TV-Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, öD 4 Ca 2892 b/08 vom 21.01.2009,
BAG, 4 AZR 578/09,

Berücksichtigung von Stufenvorlaufzeiten bei der Höhergruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 91/09

DRsp Nr. 2009/22282

Berücksichtigung von Stufenvorlaufzeiten bei der Höhergruppierung

»§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) kann nicht entnommen werden, dass bei der Höhergruppierung der Beschäftigte in die Stufe eingeordnet wird, aus der er höhergruppiert wird. Weder der Wortlaut der Tarifnorm noch deren Auslegung führen dazu, dass im Falle der Höhergruppierung etwaige Stufenvorlaufzeiten bei der Stufenzuordnung zugunsten des Arbeitnehmers zwingend zu berücksichtigen sind.«

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.01.2009, Az.: öD 4 Ca 2892 b/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV-Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 2; TV-Versorgungsbetriebe § 5 Abs. 2 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche.

Die am ...1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Juli 1997 zunächst als Sachbearbeiterin und seit dem 01.12.2006 als Controllerin beschäftigt. Der letzte maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.11.2005 (Bl. 6 f. d. A.) enthält u.a. folgende Regelung: