LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.09.2011
L 2 EG 26/10
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 4; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 645
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 EG 4/10

Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes; Verfassungsmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 2 EG 26/10

DRsp Nr. 2011/19679

Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes; Verfassungsmäßigkeit

1. Steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, die der Anspruchsberechtigte im Bemessungszeitraum bezogen hat, wirken sich nicht elterngelderhöhend aus. 2. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bemessungsregeln ist im Ergebnis nicht festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 4; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 10. September 2007 geborenen Sohnes J ...

Die Klägerin ist Krankenschwester. Aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung war sie vom 14. Mai 2007 bis zum Beginn des Mutterschutzes arbeitsunfähig und hat nach Auslaufen des Lohnfortzahlungszeitraums vom 25. Juni bis 17. August 2007 Krankengeld bezogen. Vom 18. August bis zum 24. November 2007 hat die Klägerin Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses erhalten.