LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2009
7 Ta 168/09
Normen:
ZPO § 105 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2515/05

Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 168/09

DRsp Nr. 2010/849

Berücksichtigung von Schulden bei der Bestimmung des zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens

Zahlungspflichten können bei der Bestimmung des zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beantragung der Prozesskostenhilfe oder aus lebensnotwendigem Anlass eingegangen wurden und die derzeitige Erfüllung dieser Verbindlichkeit nachgewiesen wird.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 01.07.2009, Az: 5 Ca 2515/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 105 Abs. 3;

Gründe:

I. Im Verlauf eines zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits ist dem Kläger mit Beschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.11.2006 sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2007 sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Aufgrund dessen hat die Landeskasse Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen in Höhe von insgesamt 1.888,21 EUR übernommen.