1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 01.07.2009, Az: 5 Ca 2515/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Verlauf eines zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits ist dem Kläger mit Beschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.11.2006 sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2007 sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Aufgrund dessen hat die Landeskasse Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen in Höhe von insgesamt 1.888,21 EUR übernommen.
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