Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. Juli 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 verurteilt, bei der Berechnung des Elterngelds für die Klägerin hinsichtlich des Kindes I. A. die im Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2015 verdienten und in den Gehaltsabrechnungen als Provisionen bezeichneten Entgeltbestandteile bei der Festlegung des Ausgangswerts zur Berechnung des Elterngeld-Netto zu berücksichtigen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter höheres Elterngeld nach dem () zu erhalten.
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