LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2022
L 3 R 108/22
Normen:
SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SozPflVRV § 3 Abs. 2 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 11/22

Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bei der Berechnung der Altersrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der abweichenden Bewertung von Wehrdienstzeiten mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2022 - Aktenzeichen L 3 R 108/22

DRsp Nr. 2022/17422

Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet bei der Berechnung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der abweichenden Bewertung von Wehrdienstzeiten mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost)

Die von § 256 Abs 3 S 1 SGB VI abweichende Bewertung der Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet in § 256a Abs 4 SGB VI mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost) gegenüber 1,0 Entgeltpunkten verstößt nicht gegen das GG, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Insoweit ist auf die Gesetzesbegründung zum RÜG zu § 256a Abs 4 SGB VI zu verweisen, wonach eine Übertragung von im alten Bundesgebiet aufgrund tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet mangels entsprechender Regelungen nicht angezeigt gewesen sei.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SozPflVRV § 3 Abs. 2 Nr. 2b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewertung der vom Kläger vom 5. November 1980 bis zum 30. April 1982 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) umstritten.