OVG Sachsen - Beschluss vom 09.11.2010
2 B 263/10
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1c; SächsBG § 36 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 293
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 207/10

Berücksichtigung von persönlichen und familiären Belastungen bei einer mit einem Wechsel des Dienstortes über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbundenen Umsetzung nach den gleichen Maßstäben einer Versetzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 2 B 263/10

DRsp Nr. 2011/671

Berücksichtigung von persönlichen und familiären Belastungen bei einer mit einem Wechsel des Dienstortes über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbundenen Umsetzung nach den gleichen Maßstäben einer Versetzung

Bei einer Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbunden ist, ist persönlichen und familiären Belastungen nach den gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie bei einer Versetzung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2010 - 11 L 207/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1c; SächsBG § 36 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2010 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem er sich gegen seine Umsetzung nach Halle wendet, zu Recht abgelehnt.