Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2010 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2010 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem er sich gegen seine Umsetzung nach Halle wendet, zu Recht abgelehnt.
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