LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.09.2009
L 4 KR 109/07
Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 99/02

Berücksichtigung von Krügerrand-Goldmünzen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 109/07

DRsp Nr. 2009/26720

Berücksichtigung von Krügerrand-Goldmünzen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV ist bestimmt, dass dem Arbeitsentgelt Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht zuzurechnen sind. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden (hier: Krügerrand-Goldmünzen, die der Arbeitgeber während einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer verteilt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.320,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Beitragspflicht des Klägers wegen der Verteilung von Krügerrand-Goldmünzen an alle Mitarbeiter.